[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altgg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altgg","Altersgeldgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltgg\u002Fxml.zip",6918828,"§ 11","11","Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen",null,"(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.\n(2) Die Höchstgrenze beträgt 1.für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,\n2.(weggefallen)\n3.für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.","ALTGG - § 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen\n\n(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.\n(2) Die Höchstgrenze beträgt 1.für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,\n2.(weggefallen)\n3.für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Hinterbliebenenaltersgeld","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Zuschläge für Kindererziehung und Pflege","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung","14",[],false]