[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altholzv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altholzv","Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltholzv\u002Fxml.zip",6918848,"§ 13","13","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,\n2.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,\n3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,\n4.entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,\n5.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,\n6.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,\n7.entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,\n8.entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder\n9.entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n2.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,\n3.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\n4.entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.","ALTHOLZV - § 13 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,\n2.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,\n3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,\n4.entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,\n5.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,\n6.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,\n7.entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,\n8.entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder\n9.entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n2.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,\n3.entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\n4.entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Betriebstagebuch","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Hinweis- und Kennzeichnungspflichten","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz","10",[35,39,42],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anhang I","(zu § 3 Abs. 1)","anhang-i",{"norm_key":40,"title":37,"slug":41},"Anhang II","anhang-ii",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Anhang III","(zu § 5 Abs. 1)","anhang-iii",[],false]