[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altholzv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altholzv","Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltholzv\u002Fxml.zip",6918842,"§ 7","7","Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung",null,"(1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.\n(2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durchgeführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.\n(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.","ALTHOLZV - § 7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung\n\n(1) Soweit die Zulässigkeit des Einsatzes von Altholz in einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage auf bestimmte Altholzkategorien beschränkt ist, hat der Betreiber der Altholzbehandlungsanlage das vorgebrochene Altholz in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 Tonnen jedes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 für einen bestimmten Verwertungsweg zugeordneten Altholzes auf dessen ordnungsgemäße Zuordnung zu untersuchen. Die Untersuchung ist gemäß Anhang V durchzuführen.\n(2) Die beprobte Charge darf nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung nur zugeführt werden, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 Prozent je entnommener Altholzprobe nicht überschreitet. Ergibt die Untersuchung einen Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien von insgesamt mehr als 2 Prozent je entnommener Altholzprobe, so findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine erneute Zuordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 durchgeführt wird. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(3) Soweit Altholz in Anlagen energetisch verwertet werden soll, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, darf die beprobte Charge abweichend von Absatz 2 nur dann nachfolgend der weiteren energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) In Anlagen, mit deren Abgas oder Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird, ist der Einsatz von Altholz auf die Altholzkategorie A I beschränkt.\n(5) Weitergehende Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der darauf beruhenden Regelungen bleiben unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Zuordnung zu Altholzkategorien","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Hochwertigkeit der Verwertung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Inverkehrbringen von Altholz","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Beseitigung von Altholz","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz","10",[],false]