[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altvdv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altvdv","Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltvdv\u002Fxml.zip",6918927,"§ 15","15","Auszahlung der Zulage","Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen","Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen: a)Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres über den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,\nb)Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.","ALTVDV - Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes - Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen - § 15 Auszahlung der Zulage\n\nDie Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen: a)Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres über den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,\nb)Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Anzeigepflichten des Zulageberechtigten","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Erteilung der Anbieterbescheinigungen","18",[],false]