[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altvdv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altvdv","Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltvdv\u002Fxml.zip",6918929,"§ 17","17","Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle","Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen","Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.","ALTVDV - Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes - Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen - § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle\n\nBescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Auszahlung der Zulage","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Erteilung der Anbieterbescheinigungen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","19",{"norm_key":46,"title":16,"slug":47},"§ 20a","20a",[],false]