[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altvdv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altvdv","Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltvdv\u002Fxml.zip",6918935,"§ 24","24","Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes","Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln: 1.die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,\n2.den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und\n3.das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.\nEine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.","ALTVDV - Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle - § 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes\n\nDie in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln: 1.die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,\n2.den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und\n3.das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.\nEine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Erprobung des Verfahrens","23",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"§ 21","21",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 20a","Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle","20a",[],[],false]