[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altvdv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altvdv","Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltvdv\u002Fxml.zip",6918918,"§ 5","5","Identifikation der am Verfahren Beteiligten","Grundsätze der Datenübermittlung","(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: 1.die Kundenart,\n2.den Namen und die Anschrift,\n3.soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,\n4.die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,\n5.die Betriebsnummer und\n6.die Art der Verbindung.\n(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.\n(2a) (weggefallen)\n(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.\n(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.\n(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.\n(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.","ALTVDV - Grundsätze der Datenübermittlung - § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten\n\n(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: 1.die Kundenart,\n2.den Namen und die Anschrift,\n3.soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,\n4.die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,\n5.die Betriebsnummer und\n6.die Art der Verbindung.\n(2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.\n(2a) (weggefallen)\n(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.\n(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.\n(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.\n(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Übermittlung durch Datenfernübertragung","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2a","DIN- und ISO\u002FIEC-Normen","2a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Mitteilungspflichten des Arbeitgebers","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit","9",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 12.08.2020 – X R 22\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.120820.XR22.18.0","1. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung.\n2. Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist --jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen Fällen-- nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen.\n3. Für die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer genügt es, wenn das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die Grundrechte einzubeziehen sind. Insoweit können faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend sein.\n4. Hat eine Behörde durch Realakt gehandelt, kommt als Grundlage für dessen Beseitigung der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Auch dieser kann aus den Grundrechten abgeleitet werden.","2020-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110017.zip","rechtsprechung",false]