[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altzertg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altzertg","Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltzertg\u002Fxml.zip",9770631,"§ 14","14","Übergangsvorschrift",null,"(1) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.\nDezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5.\nJuli 2004 (BGBl.\nI S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31.\nDezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.\nSatz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31.\nDezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5.\nJuli 2004 (BGBl.\nI S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart.\nDie Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.\n(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1.\nJanuar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60.\nLebensjahres oder einer vor Vollendung des 60.\nLebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf.\nDie übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.\nFür Verträge, die nach § 5 in der am 31.\nDezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62.\nLebensjahr bis zum 31.\nDezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.\nSatz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62.\nLebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31.\nDezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nGeht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.\n(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum 23.\nJuli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.\nJuli 2013 (BGBl.\nI S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2014 (BGBl.\nI S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.\nDezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17.\nAugust 2017 (BGBl.\nI S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29.\nJuli 2008 (BGBl.\nI S. 1509) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1.\nNovember 2008 erteilt werden.\nBis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31.\nDezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden.\nVerträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31.\nDezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 29.\nJuli 2008 (BGBl.\nI S. 1509) ergänzt werden.\nDie Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3.\nDie durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29.\nJuli 2008 (BGBl.\nI S. 1509) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für nach dem 31.\nDezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden.\n(4) Für Altersvorsorgeverträge, die bis zum 31.\nDezember 2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren können.\n(5) Bis zum 30.\nJuni 2010 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.\nAb dem 1.\nJuli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.\nAuf am 30.\nJuni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.\nDies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe.\n(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11 bis 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1667) sind erstmals am 1.\nJanuar 2014 anzuwenden.\nDie Änderungen des Artikels 2 Nummer 9 und 10 des Gesetzes vom 24.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.\n(7) Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben.\nAbweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31.\nDezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.","ALTZERTG - § 14 Übergangsvorschrift [1\u002F2]\n\n(1) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.\nDezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5.\nJuli 2004 (BGBl.\nI S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31.\nDezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.\nSatz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31.\nDezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5.\nJuli 2004 (BGBl.\nI S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart.\nDie Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.\n(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1.\nJanuar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60.\nLebensjahres oder einer vor Vollendung des 60.\nLebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf.\nDie übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.\nFür Verträge, die nach § 5 in der am 31.\nDezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62.\nLebensjahr bis zum 31.\nDezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich.\nSatz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62.\nLebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31.\nDezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nGeht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.\n(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum 23.\nJuli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.\nJuli 2013 (BGBl.\nI S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2014 (BGBl.\nI S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31.\nDezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 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11","Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz","11",[],[36,43],{"title":37,"ecli":38,"leitsatz":39,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 06.11.2019 – X R 39\u002F17","ECLI:DE:BFH:2019:U.061119.XR39.17.0","1. Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig .\n2. Die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen setzt nicht voraus, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung noch zertifiziert ist. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr, wenn für den einzelnen zuvor geleisteten Beitrag die Voraussetzungen des § 10a oder des Abschn. XI des EStG --zu denen auch die Zertifizierung gehört-- vorgelegen haben.\n3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung bejaht werden, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen.\n4. Auch wenn der Spruchkörper, der die Revision zugelassen hat, nur in Bezug auf eine bestimmte Rechtsfrage einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund gesehen hat, kann der Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung --im Rahmen des von ihm bereits vor dem FG gestellten Antrags-- bei einem unteilbaren Streitgegenstand weitere Rechtsfragen zur Prüfung des Revisionsgerichts stellen.","2019-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010029.zip","rechtsprechung",{"title":44,"ecli":17,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":42},"BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 29\u002F08","Kapital bildende Lebensversicherungen gehören zu den nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.","2010-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016621.zip",false]