[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-altzertg-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"altzertg","Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faltzertg\u002Fxml.zip",9770609,"§ 2a","2a","Kostenstruktur",null,"Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;\nb)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;\nc)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;\nd)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;\ne)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;\nf)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;\n2.folgende anlassbezogene Kosten: a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;\nb)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;\nc)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.\nVon Satz 1 bleiben unberührt 1.gesetzliche Schadenersatzansprüche,\n2.bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie\n3.Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.\n§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.","ALTZERTG - § 2a Kostenstruktur\n\nEin Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;\nb)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;\nc)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;\nd)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;\ne)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;\nf)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;\n2.folgende anlassbezogene Kosten: a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;\nb)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;\nc)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.\nVon Satz 1 bleiben unberührt 1.gesetzliche Schadenersatzansprüche,\n2.bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie\n3.Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.\n§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Zertifizierungsstelle, Aufgaben","3",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3a","Produktinformationsstelle Altersvorsorge","3a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 4","Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen","4",[],false]