[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ambg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ambg","Allgemeines Magnetschwebebahngesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fambg\u002Fxml.zip",9770675,"§ 12","12","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,\n2.als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,\n3.als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9a)eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nb)Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n4.einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.","AMBG - § 12 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,\n2.als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,\n3.als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9a)eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nb)Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\n4.einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Allgemeine Verwaltungsvorschriften","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Rechtsverordnungen","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Überwachung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Inkrafttreten","16",[],false]