[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-amg_1976-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"amg_1976","Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Famg_1976\u002Fxml.zip",9770792,"§ 52","52","Verbot der Selbstbedienung","Abgabe von Arzneimitteln","(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die 1.im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,\n2.zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,\n3.(weggefallen)\n4.ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder\n5.Sauerstoff sind.\n(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.","AMG_1976 - Abgabe von Arzneimitteln - § 52 Verbot der Selbstbedienung\n\n(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die 1.im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,\n2.zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,\n3.(weggefallen)\n4.ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder\n5.Sauerstoff sind.\n(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 51","Abgabe im Reisegewerbe","51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 50","Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln","50",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 49",null,"49",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 52a","Großhandel mit Arzneimitteln","52a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52b","Bereitstellung von Arzneimitteln","52b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 52c","Arzneimittelvermittlung","52c",[],false]