[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ampreisv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ampreisv","Arzneimittelpreisverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-11-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fampreisv\u002Fxml.zip",9770940,"§ 2","2","Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel",null,"(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.\n(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers  \tbis 0,84 Euro\t21,0 Prozent\n(Spanne 17,4 Prozent),\nvon 0,89 Euro\tbis 1,70 Euro\t20,0 Prozent\n(Spanne 16,7 Prozent),\nvon 1,75 Euro\tbis 2,56 Euro\t19,5 Prozent\n(Spanne 16,3 Prozent),\nvon 2,64 Euro\tbis 3,65 Euro\t19,0 Prozent\n(Spanne 16,0 Prozent),\nvon 3,76 Euro\tbis 6,03 Euro\t18,5 Prozent\n(Spanne 15,6 Prozent),\nvon 6,21 Euro\tbis 9,10 Euro\t18,0 Prozent\n(Spanne 15,3 Prozent),\nvon 10,93 Euro\tbis 44,46 Euro\t15,0 Prozent\n(Spanne 13,0 Prozent),\nvon 55,59 Euro\tbis 684,76 Euro\t12,0 Prozent\n(Spanne 10,7 Prozent),\nab 684,77 Euro\t \t3,0 Prozent\nzuzüglich 61,63 Euro.\n(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro\t0,18 Euro,\nvon 1,71 Euro bis 1,74 Euro\t0,34 Euro,\nvon 2,57 Euro bis 2,63 Euro\t0,50 Euro,\nvon 3,66 Euro bis 3,75 Euro\t0,70 Euro,\nvon 6,04 Euro bis 6,20 Euro\t1,12 Euro,\nvon 9,11 Euro bis 10,92 Euro\t1,64 Euro,\nvon 44,47 Euro bis 55,58 Euro\t6,67 Euro.","AMPREISV - § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel\n\n(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.\n(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers  \tbis 0,84 Euro\t21,0 Prozent\n(Spanne 17,4 Prozent),\nvon 0,89 Euro\tbis 1,70 Euro\t20,0 Prozent\n(Spanne 16,7 Prozent),\nvon 1,75 Euro\tbis 2,56 Euro\t19,5 Prozent\n(Spanne 16,3 Prozent),\nvon 2,64 Euro\tbis 3,65 Euro\t19,0 Prozent\n(Spanne 16,0 Prozent),\nvon 3,76 Euro\tbis 6,03 Euro\t18,5 Prozent\n(Spanne 15,6 Prozent),\nvon 6,21 Euro\tbis 9,10 Euro\t18,0 Prozent\n(Spanne 15,3 Prozent),\nvon 10,93 Euro\tbis 44,46 Euro\t15,0 Prozent\n(Spanne 13,0 Prozent),\nvon 55,59 Euro\tbis 684,76 Euro\t12,0 Prozent\n(Spanne 10,7 Prozent),\nab 684,77 Euro\t \t3,0 Prozent\nzuzüglich 61,63 Euro.\n(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro\t0,18 Euro,\nvon 1,71 Euro bis 1,74 Euro\t0,34 Euro,\nvon 2,57 Euro bis 2,63 Euro\t0,50 Euro,\nvon 3,66 Euro bis 3,75 Euro\t0,70 Euro,\nvon 6,04 Euro bis 6,20 Euro\t1,12 Euro,\nvon 9,11 Euro bis 10,92 Euro\t1,64 Euro,\nvon 44,47 Euro bis 55,58 Euro\t6,67 Euro.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich der Verordnung","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Apothekenzuschläge für Stoffe","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen","5",[40,47,52],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"BGH, Urt. v. 08.02.2024 – I ZR 91\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:080224UIZR91.23.0","Großhandelszuschläge II\n1. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent beziehungsweise - seit dem 27. Juli 2023 - 73 Cent zuzüglich Umsatzsteuer besteht. Zugleich legt § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV - wie bereits § 2 AMPreisV in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung - einen Höchstpreis fest.\n2. Die Gewährung von Skonti oder sonstigen Preisnachlässen, die zur Unterschreitung des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ergebenden Mindestpreises führen, ist unzulässig. Dies gilt sowohl für \"echte\" Skonti, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird, als auch für \"unechte\" Skonti, die lediglich die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorieren.","2024-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307042024.zip","rechtsprechung",{"title":48,"ecli":49,"leitsatz":17,"date":50,"source_url":51,"source_type":46},"BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 – 3 C 21\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:090720U3C21.18.0","2020-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000765.zip",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":46},"BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 172\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR172.16.0","Großhandelszuschläge\nDie Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.","2017-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308912017.zip",false]