[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ampreisv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ampreisv","Arzneimittelpreisverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-11-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fampreisv\u002Fxml.zip",9770941,"§ 3","3","Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel",null,"(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.\n(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.\n(2) Der Festzuschlag ist zu erheben 1.auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,\n2.bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag  \tbis 1,22 Euro\t68 Prozent(Spanne 40,5 Prozent),\nvon 1,35 Euro\tbis 3,88 Euro\t62 Prozent(Spanne 38,3 Prozent),\nvon 4,23 Euro\tbis 7,30 Euro\t57 Prozent(Spanne 36,3 Prozent),\nvon 8,68 Euro\tbis 12,14 Euro\t48 Prozent(Spanne 32,4 Prozent),\nvon 13,56 Euro\tbis 19,42 Euro\t43 Prozent(Spanne 30,1 Prozent),\nvon 22,58 Euro\tbis 29,14 Euro\t37 Prozent(Spanne 27,0 Prozent),\nvon 35,95 Euro\tbis 543,91 Euro\t30 Prozent(Spanne 23,1 Prozent),\nab 543,92 Euro\t \t8,263 Prozentzuzüglich 118,24 Euro.\n(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag von 1,23 Euro bis 1,34 Euro\t0,83 Euro,\nvon 3,89 Euro bis 4,22 Euro\t2,41 Euro,\nvon 7,31 Euro bis 8,67 Euro\t4,16 Euro,\nvon 12,15 Euro bis 13,55 Euro\t5,83 Euro,\nvon 19,43 Euro bis 22,57 Euro\t8,35 Euro,\nvon 29,15 Euro bis 35,94 Euro\t10,78 Euro.\n(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.\n(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.","AMPREISV - § 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel\n\n(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.\n(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.\n(2) Der Festzuschlag ist zu erheben 1.auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,\n2.bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag  \tbis 1,22 Euro\t68 Prozent(Spanne 40,5 Prozent),\nvon 1,35 Euro\tbis 3,88 Euro\t62 Prozent(Spanne 38,3 Prozent),\nvon 4,23 Euro\tbis 7,30 Euro\t57 Prozent(Spanne 36,3 Prozent),\nvon 8,68 Euro\tbis 12,14 Euro\t48 Prozent(Spanne 32,4 Prozent),\nvon 13,56 Euro\tbis 19,42 Euro\t43 Prozent(Spanne 30,1 Prozent),\nvon 22,58 Euro\tbis 29,14 Euro\t37 Prozent(Spanne 27,0 Prozent),\nvon 35,95 Euro\tbis 543,91 Euro\t30 Prozent(Spanne 23,1 Prozent),\nab 543,92 Euro\t \t8,263 Prozentzuzüglich 118,24 Euro.\n(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag von 1,23 Euro bis 1,34 Euro\t0,83 Euro,\nvon 3,89 Euro bis 4,22 Euro\t2,41 Euro,\nvon 7,31 Euro bis 8,67 Euro\t4,16 Euro,\nvon 12,15 Euro bis 13,55 Euro\t5,83 Euro,\nvon 19,43 Euro bis 22,57 Euro\t8,35 Euro,\nvon 29,15 Euro bis 35,94 Euro\t10,78 Euro.\n(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.\n(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich der Verordnung","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Apothekenzuschläge für Stoffe","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Notdienst","6",[44,51,57,61,66,70,76,82,88,93],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 214\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:181121UIZR214.18.0","Gewinnspielwerbung II\n1. Eine Werbung, die nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel abzielt, sondern auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von einer Apotheke angeboten wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190\u002F20, GRUR 2021, 1325 Rn. 21 und 22 - DocMorris).\n2. Der Begriff der \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95\u002F05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163\u002F15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237\u002F16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206\u002F17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).\n3. Die Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann sowohl als Ankündigung einer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG unzulässigen Werbegabe als auch als Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV, § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V) verboten werden.\n4. Das Verbot der Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels kann auch gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke verhängt werden, weil es sich dabei nicht um eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit handelt, sondern um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren oder stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190\u002F20, GRUR 2021, 1325 Rn. 35 - DocMorris, m.w.N.).","2021-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312192022.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 – 3 C 20\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:090720U3C20.18.0","1. Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für Apotheken (§ 78 AMG, § 3 AMPreisV) verstoßen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148\u002F15 -, infolgedessen die Preisbindung auf ausländische EU-Versandapotheken nicht anwendbar ist, nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.\n2. Angesichts des bislang noch geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland ist die Preisbindung für inländische Apotheken weiterhin zumutbar.\n3. Die Gewährung einer - auch geringwertigen - Sachzugabe für den Erwerb eines verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimittels verstößt, wenn keine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 HWG geregelten Ausnahmen vorliegt, gegen die Preisbindungsvorschriften.","2020-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000757.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":17,"date":55,"source_url":60,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 – 3 C 21\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2020:090720U3C21.18.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000765.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":17,"date":64,"source_url":65,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 18.12.2018 – 3 B 41\u002F17, 3 B 41\u002F17 (3 C 21\u002F18)","ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B3B41.17.0","2018-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900057.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":17,"date":64,"source_url":69,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 18.12.2018 – 3 B 40\u002F17, 3 B 40\u002F17 (3 C 20\u002F18)","ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B3B40.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900058.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 26.04.2018 – I ZR 121\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR121.17.0","Applikationsarzneimittel\n1. In einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt festzustellen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur rechtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Zivilprozess, trifft das vorlegende Gericht seine Feststellungen nach den Regeln der Zivilprozessordnung auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien.\n2. Ärzte, die Applikationsarzneimittel beschaffen und in ihrer Praxis am Patienten anwenden, verstoßen nicht gegen das in § 43 Abs. 1 AMG geregelte Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel für den Endverbrauch außerhalb von Apotheken in den Verkehr zu bringen.\n3. Einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG Arzneimittel im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in Deutschland liefern darf, ist es gestattet, Applikationsarzneimittel an den anwendenden Arzt zu liefern.\n4. Das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG erfasst Rechtsgeschäfte und Absprachen zwischen Apotheken und Ärzten, die Applikationsarzneimittel zum Gegenstand haben.\n5. Dem Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG unterliegen nur Inhaber einer Erlaubnis nach dem Apothekengesetz, nicht dagegen Apotheken eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die über eine Erlaubnis nach ihrem nationalen Recht verfügen.","2018-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302252018.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 172\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR172.16.0","Großhandelszuschläge\nDie Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.","2017-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308912017.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":50},"BSG, Urt. v. 08.07.2015 – B 3 KR 17\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:080715UB3KR1714R0","Die zum Einbehalt des Apothekenabschlags berechtigende Zahlung der Apothekervergütung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse gilt nur für die monatlichen Abrechnungen der Apotheker über die Arzneimittelabgaben an Versicherte im Vormonat, nicht aber für spätere Ausgleichszahlungen der Krankenkassen wegen nachträglich reduzierter Abschlagsbeträge.","2015-07-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140251518.zip",{"title":89,"ecli":17,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 26.02.2014 – I ZR 79\u002F10","Sofort-Bonus\nEin Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften (hier: Art. 116, 117 AEUV; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89\u002F105\u002FEWG) ist dann irrelevant, wenn die zu notifizierende Vorschrift lediglich auf ein bereits bestehendes Verbot hinweist (hier: § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG).","2014-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315622014.zip",{"title":94,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":91,"source_url":95,"source_type":50},"BGH, Beschl. v. 26.02.2014 – I ZR 72\u002F08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140006286.zip",false]