[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-amrabg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"amrabg","Gesetz über Rabatte für Arzneimittel","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Famrabg\u002Fxml.zip",6919364,"§ 1","1","Anspruch auf Abschläge",null,"Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.","AMRABG - § 1 Anspruch auf Abschläge\n\nDie pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. 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KG vom 20. Dezember 2017 C-462\u002F16, EU:C:2017:1006) .","2018-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810041.zip",{"title":56,"ecli":17,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":42},"BFH, EuGH-Vorlage v. 22.06.2016 – V R 42\u002F15","Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nIst ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317\u002F94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I-5339, Rz 28, 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006\u002F112\u002FEG (MwSystRL) berechtigt, wenn\n- er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,\n- die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern,\n- der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und\n- der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines \"Abschlags\" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist?","2016-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610175.zip",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":17,"date":63,"source_url":64,"source_type":42},"BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 09.06.2016 – 1 BvR 2895\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160609.1bvr289515","2016-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE420281701.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 167\u002F14","ECLI:DE:BGH:2015:121115UIZR167.14.0","Abschlagspflicht II\n1. § 1 Satz 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vielmehr gibt diese Norm die schon zuvor gültige Rechtslage klarstellend wieder, wonach die Abschlagspflicht auch bei nur teilweiser Kostenerstattung durch die Kostenträger besteht.\n2. Macht die zentrale Stelle im Sinne des § 2 Satz 1 AMRabG die Gesamtheit aller Abschlagsforderungen der Abschlagsgläubiger (private Krankenversicherungen und Beihilfeträger) gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so handelt es sich bei der Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG um eine Zahlungspflicht \"auf erstes Anfordern\", der allein entgegengehalten werden kann, die Sammelrechnungen der zentralen Stelle und die mit ihnen übermittelten Datensätze genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, des Abgabedatums, des Apothekenkennzeichens und des Anteils der Kostentragung in maschinenlesbarer Form). Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer lediglich im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG verfolgen.\n3. Macht ein Einzelgläubiger (private Krankenversicherung oder Beihilfeträger) die auf ihn entfallenden Abschläge gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so muss der Einzelgläubiger darlegen und ggf. beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Erstattungsvorgänge in einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle enthalten waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind.\n4. Dem von einem Einzelgläubiger in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer obliegt gegenüber der Darlegung des Einzelgläubigers, er mache ihm zuzuordnende Erstattungsvorgänge geltend, die in einer von der zentralen Stelle übermittelten, den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung enthalten gewesen seien, keine sekundäre Darlegungslast. Er kann diese Darlegung wirksam mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).\n5. Der Abschlagsanspruch des Einzelgläubigers gegen den pharmazeutischen Unternehmer ist begründet, wenn sich im Prozess ergibt, dass die der Klageforderung zugrunde liegenden Erstattungsvorgänge Gegenstand einer den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG entsprechenden Sammelrechnung der zentralen Stelle waren und dem Einzelgläubiger zuzuordnen sind. Weitere Einwände kann der pharmazeutische Unternehmer nur im Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG geltend machen.\n6. Der pharmazeutische Unternehmer gerät gegenüber den Einzelgläubigern nach Ablauf der Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG in Verzug, ohne dass es auf seine Kenntnis von der Identität der Einzelgläubiger ankommt. Die gesetzliche Zahlungsfrist des § 2 Satz 3 AMRabG erfüllt die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.","2015-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300652016.zip",{"title":72,"ecli":17,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":42},"BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 127\u002F14","Abschlagspflicht\n1. § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit eines pharmazeutischen Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die durch § 1 Satz 1 AMRabG geregelte Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Beihilfeträgern einen Abschlag in Höhe eines prozentualen Anteils des Herstellerabgabepreises zu gewähren, greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmer ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Regelung liegen mit den Zielen der Gewährleistung eines bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutzes und der Schonung der öffentlichen Haushalte vernünftige Zwecke des Gemeinwohls zugrunde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Auferlegung des Abschlags ist nicht unzumutbar, weil eine wirtschaftliche Überforderung oder gar eine Gefährdung des Bestands der Branche der pharmazeutischen Industrie nicht festgestellt werden kann.\n2. § 1 AMRabG verstößt nicht gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der pharmazeutischen Unternehmer zur Gewährung eines Preisabschlags stellt im Hinblick darauf, dass andere Beteiligte der Gesundheitsversorgung - etwa Ärzte - davon nicht betroffen sind, keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung dar, weil die Differenzierung von Maßnahmen zur Kosteneinsparung nach einzelnen Leistungsbereichen sachgerecht ist. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Faktoren, die für die Kostenentwicklung in den jeweiligen Leistungsbereichen maßgeblich sind, besteht keine Pflicht des Gesetzgebers zur schematischen Kosteneinsparung in allen Leistungsbereichen.","2015-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301372015.zip",false]