[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-amwhv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"amwhv","Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-11-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Famwhv\u002Fxml.zip",9771063,"§ 37","37","Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen","Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore","(1) Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung (Prüfanweisung) in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis durchzuführen. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Prüfanweisung den Unterlagen über die Genehmigung entsprechen.\n(3) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren. Alle Abweichungen im Prozess und von den Festlegungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und die Ergebnisse richtig sind.","AMWHV - Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore - § 37 Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen\n\n(1) Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung (Prüfanweisung) in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis durchzuführen. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Prüfanweisung den Unterlagen über die Genehmigung entsprechen.\n(3) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren. Alle Abweichungen im Prozess und von den Festlegungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und die Ergebnisse richtig sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Freigabe durch die Gewebeeinrichtung","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf","40",[],false]