[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-antarktumwschprotag-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"antarktumwschprotag","Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fantarktumwschprotag\u002Fxml.zip",6919646,"§ 13","13","Unterrichtung Dritter",null,"(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen 1.am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,\n2.den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umweltschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.\n(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.","ANTARKTUMWSCHPROTAG - § 13 Unterrichtung Dritter\n\n(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen 1.am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,\n2.den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umweltschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.\n(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Überwachung und Überprüfung","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Regelmäßige Unterrichtungen","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien","16",[],false]