[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-antarktumwschprotag-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"antarktumwschprotag","Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fantarktumwschprotag\u002Fxml.zip",6919647,"§ 14","14","Überwachung und Überprüfung",null,"(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten Genehmigungen.\n(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkeiten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag in Einklang stehen.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ausgestaltung der Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden hierbei und die Einsetzung von Umweltbeauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch Rechtsverordnung zu regeln.","ANTARKTUMWSCHPROTAG - § 14 Überwachung und Überprüfung\n\n(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten Genehmigungen.\n(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkeiten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag in Einklang stehen.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ausgestaltung der Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden hierbei und die Einsetzung von Umweltbeauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch Rechtsverordnung zu regeln.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Unterrichtung Dritter","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Genehmigung nach Umweltverträglichkeitsprüfung","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Regelmäßige Unterrichtungen","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 17","Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt","17",[],false]