[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-antarktumwschprotag-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"antarktumwschprotag","Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fantarktumwschprotag\u002Fxml.zip",6919649,"§ 16","16","Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien",null,"(1) Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.\n(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.","ANTARKTUMWSCHPROTAG - § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien\n\n(1) Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.\n(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Regelmäßige Unterrichtungen","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Überwachung und Überprüfung","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Unterrichtung Dritter","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt","17",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Ausfuhrüberwachung","19",[],false]