[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-antarktumwschprotag-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"antarktumwschprotag","Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fantarktumwschprotag\u002Fxml.zip",6919652,"§ 19","19","Ausfuhrüberwachung",null,"(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbringung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförderungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.","ANTARKTUMWSCHPROTAG - § 19 Ausfuhrüberwachung\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbringung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförderungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 18","Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien","16",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 20","Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen","20",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 21","Grundsätze der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen","21",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 22","Entfernung von Abfällen aus der Antarktis","22",[],false]