[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-antarktumwschprotag-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"antarktumwschprotag","Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fantarktumwschprotag\u002Fxml.zip",6919660,"§ 27","27","Arbeitsstätten und Abfallagerstätten",null,"(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benutzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle verbleiben.\n(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.","ANTARKTUMWSCHPROTAG - § 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten\n\n(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benutzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle verbleiben.\n(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 26","Abfallagerung","26",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 25","Feldlager","25",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 24","Entsorgung flüssiger Abfälle","24",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 28","Planung","28",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 29","Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen Stätten und Denkmälern","29",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 30","Genehmigungen","30",[],false]