[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-antidopg-4a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"antidopg","Gesetz gegen Doping im Sport","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-12-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fantidopg\u002Fxml.zip",9771159,"§ 4a","4a","Strafmilderung oder Absehen von Strafe",null,"Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.\nWar der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.","ANTIDOPG - § 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe\n\nDas Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.\nWar der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Strafvorschriften","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Selbstdoping","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Einziehung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Verordnungsermächtigungen","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Hinweispflichten","7",[],false]