[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-102":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":85},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919941,"§ 102","102","Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse","Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte","(1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1.Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,\n2.Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,\n3.a)Verteidiger,\nb)Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,\nc)Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,\nüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,\n4.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.\n(2) Den im Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\n(3) Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.\n(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel - Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte - § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse\n\n(1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1.Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,\n2.Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,\n3.a)Verteidiger,\nb)Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,\nc)Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,\nüber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,\n4.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.\n(2) Den im Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\n(3) Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.\n(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 101","Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen","101",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 100","Vorlage von Wertsachen","100",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 99","Betreten von Grundstücken und Räumen","99",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 103","Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit","103",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 104","Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden","104",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 105","Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen","105",[51,58,64,70,75,80],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 30.06.2023 – VIII B 13\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:B.300623.VIIIB13.22.0","1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist.\n2. NV: Ferner ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass über die Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufsgeheimnisträger Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben innerhalb der Außenprüfung vorlegen und gegebenenfalls schwärzen muss, im Rahmen der Anfechtung eines konkreten Vorlageverlangens zu entscheiden ist.","2023-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350119.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 27.09.2017 – XI R 15\u002F15","ECLI:DE:BFH:2017:U.270917.XIR15.15.0","Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.","2017-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710282.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 12.05.2016 – II R 17\u002F14",null,"1. Ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, das an ein Presseunternehmen wegen Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu Anzeigenauftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik gerichtet ist, kann auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Anzeigenteils für das Presseerzeugnis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen und die Anzeigen nicht bedeutsam für die öffentliche Meinungsbildung sind.\n2. Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, bedarf einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung.\n3. Wird ein Auskunftsersuchen während des Klageverfahrens geändert, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bescheids abzustellen.","2016-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610168.zip",{"title":71,"ecli":66,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 03.05.2013 – IX B 153\u002F12","1. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG liegt nicht vor, wenn aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das Gericht eine (über die angeordnete Vernehmung eines Zeugen hinausgehende) weitere Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte, (weitere) Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt bzw. wiederholt werden oder seitens der Kläger darauf oder auf sonstige Aufklärungsmaßnahmen nicht hingewirkt wurde und die fachkundig vertretenen Kläger gleichwohl rügelos zur Sache verhandeln.\n2. NV: Die (pauschale) Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben stellt keinen Sachaufklärungsmangel dar.","2013-05-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350366.zip",{"title":76,"ecli":66,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 23.02.2011 – VIII B 126\u002F10","1. NV: Die Frage, inwieweit gerichtliche Urteile normierte Aufbewahrungsfristen in Frage stellen dürfen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG keine Aufbewahrungsfristen in Frage gestellt, sondern lediglich die Auffassung vertreten hat, im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger seien die für Banken geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Kontounterlagen noch nicht abgelaufen gewesen.\n2. NV: Die Frage, ob die Grds. für den Nachweis des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und die Frage der erhöhten Mitwirkungspflicht auch gelten, wenn ein Anwalt in seiner beruflichen Eigenschaft wie als Mitglied einer Erbengemeinschaft handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 159 Abs. 1 AO ist eine Treuhandvereinbarung auf Verlangen nachzuweisen; gemäß Abs. 2 der Norm bleibt die Regelung des § 102 AO unberührt.\n3. NV: Für die Anerkennung der Treuhandschaft ist ein klarer und eindeutiger Nachweis erforderlich.\n4. NV: Auch Rechtsanwälte müssen im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihnen verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt.","2011-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150369.zip",{"title":81,"ecli":66,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 18.08.2010 – I B 110\u002F10","NV: Soll ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungs und Immobilienverwaltungs GmbH als Zeuge vernommen werden, ist der bloße Hinweis, er sei weder von der GmbH noch deren jetzigen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbunden worden, keine ordnungsgemäße Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht i.S.d. § 386 Abs. 1 ZPO. Es bedarf vielmehr entweder einer Versicherung nach § 386 Abs. 2 ZPO oder weiterer Substantiierung, dass er bei seiner Vernehmung Tatsachen hätte offenbaren müssen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt anvertraut wurden .","2010-08-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050760.zip",false]