[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919944,"§ 105","105","Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen","Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte","(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel - Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte - § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen\n\n(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 104","Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden","104",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 103","Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit","103",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 102","Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse","102",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 106","Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls","106",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 107","Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen","107",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 108","Fristen und Termine","108",[],false]