[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-108":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919947,"§ 108","108","Fristen und Termine","Fristen, Termine, Wiedereinsetzung","(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.\n(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.\n(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung - § 108 Fristen und Termine\n\n(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.\n(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.\n(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","4. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 107","Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen","107",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 106","Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls","106",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 105","Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen","105",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 109","Verlängerung von Fristen","109",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 110","Wiedereinsetzung in den vorigen Stand","110",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 111","Amtshilfepflicht","111",[51,58,64,70,76,81,87,92,98,104],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 20.02.2025 – VI R 18\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.VIR18.22.0","1. Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht entgegen.\n2. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.","2025-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520112.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 08.02.2024 – VI R 25\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.080224.VIR25.21.0","Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.","2024-02-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410079.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 22.06.2020 – VI B 117\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:B.220620.VIB117.19.0","1. NV: Die durch einen \"OK-Vermerk\" unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet ein Indiz für den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger.\n2. NV: Das FG kann aufgrund der Indizwirkung des mit einem \"OK-Vermerk\" versehenen Sendeberichts im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verpflichtet sein, die Frage des Zugangs des abgesandten Schreibens bei der Finanzbehörde von Amts wegen aufzuklären.","2020-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050226.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 13.02.2020 – VI R 38\u002F17","ECLI:DE:BFH:2020:U.130220.VIR38.17.0","1. NV: Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14\u002F15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380) .\n2. NV: Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.07.1987 - VI R 160\u002F86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG a.F.) .","2020-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202050134.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":74,"source_url":80,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 13.02.2020 – VI R 37\u002F17","ECLI:DE:BFH:2020:U.130220.VIR37.17.0","1. Die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14\u002F15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380) .\n2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.07.1987 - VI R 160\u002F86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG a.F.) .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010123.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 27.06.2018 – X R 44\u002F16","ECLI:DE:BFH:2018:U.270618.XR44.16.0","Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, \"Kurze Zeit\")  .","2018-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201810179.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":85,"source_url":91,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 27.06.2018 – X R 2\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:U.270618.XR2.17.0","NV: Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, \"Kurze Zeit\") .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850171.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 20.03.2018 – III B 135\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:B.200318.IIIB135.17.0","NV: Der 31. Dezember ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen.","2018-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850088.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 31.05.2017 – I R 92\u002F15","ECLI:DE:BFH:2017:U.310517.IR92.15.0","1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a halten, soweit dort für den Beginn des \"fiktiven Zinslaufs\" nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein .\n2. Für die Ermittlung der vollen Monate i.S. des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist bei Erstattungszinsen der Tag der Zahlung mitzurechnen und das Ende des (ersten) vollen Monats gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Variante 2 BGB i.V.m. § 108 AO zu bestimmen .","2017-05-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710296.zip",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":107,"date":108,"source_url":109,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 28.07.2016 – X B 205\u002F15","ECLI:DE:BFH:2016:B.280716.XB205.15.0","1. NV: Die Zurückverweisung analog § 127 FGO ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geboten, wenn der während des Beschwerdeverfahrens bekanntgegebene Änderungsbescheid weder verbösernd wirkt noch diese Entscheidung streitig ist .\n2. NV: Verwirft das FG die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig, so tritt aufgrund des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekanntgegebenen Änderungsbescheids keine Hauptsacheerledigung ein .\n3. NV: Weicht der Poststempel vom Absendevermerk eines Verwaltungsakts ab, ist dem Poststempel grundsätzlich der Vorrang auch dann einzuräumen, wenn die Postzustellung durch einen privaten Zusteller erfolgte .","2016-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650378.zip",false]