[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-114":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919953,"§ 114","114","Durchführung der Amtshilfe","Rechts- und Amtshilfe","(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.\n(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Rechts- und Amtshilfe - § 114 Durchführung der Amtshilfe\n\n(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Finanzbehörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.\n(2) Die ersuchende Finanzbehörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","5. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 113","Auswahl der Behörde","113",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 112","Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe","112",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 111","Amtshilfepflicht","111",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 115","Kosten der Amtshilfe","115",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 116","Anzeige von Steuerstraftaten","116",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 117","Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen","117",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 30.08.2010 – VII B 48\u002F10",null,"1. NV: Eine Zahlungsaufforderung, die sich auf die Mitteilung der Zahlstelle beschränkt, an die der Antragsteller die ihm mit dem ihm bekanntgegebenen Haftungsbescheid der ausländischen Finanzbehörde aufgegebene Zahlung zu bewirken hat und in der Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden, enthält keine eigenständige, den Empfänger belastende Regelung .\n2. NV: War schon mit dem ausländischen Haftungsbescheid ein Leistungsgebot i.S. des § 254 Abs. 1 AO verbunden und zusätzlich dem Antragsteller eine Vollstreckungsanordnung zugestellt worden, so war die Vollstreckung in Deutschland unmittelbar möglich .\n3. NV: Ein Fall des Art. 8 Abs. 2 BeitreibungsRL, wonach der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden kann, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht, liegt selbst dann nicht vor, wenn in der Zahlungsaufforderung eine Wiederholung des Leistungsgebots mit neuer Zahlstelle und Zahlungsfrist gesehen werden könnte. Eine solche wiederholende Verfügung würde keine erneute Anfechtungsmöglichkeit eröffnen .","2010-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050684.zip","rechtsprechung",false]