[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-117g":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919963,"§ 117g","117g","Informationsübermittlung ohne Ersuchen","Rechts- und Amtshilfe","(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannt wurden.\n(4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Rechts- und Amtshilfe - § 117g Informationsübermittlung ohne Ersuchen\n\n(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 dürfen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden gemäß § 117c Absatz 2 verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117e Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannt wurden.\n(4) § 117c Absatz 3 Satz 2 und § 117f sind entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","5. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 117f","Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen","117f",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 117e","Ablehnungsgründe","117e",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 117d","Inhalt des Ersuchens","117d",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117h","Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen","117h",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 117i","Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten","117i",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 117j","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","117j",[],false]