[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-117h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919964,"§ 117h","117h","Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen","Rechts- und Amtshilfe","(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 relevant sein könnten.\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Rechts- und Amtshilfe - § 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen\n\n(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 relevant sein könnten.\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","5. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 117g","Informationsübermittlung ohne Ersuchen","117g",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 117f","Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen","117f",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 117e","Ablehnungsgründe","117e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117i","Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten","117i",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 117j","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","117j",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 117k","Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 übermittelten Informationen","117k",[],false]