[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-117j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919966,"§ 117j","117j","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","Rechts- und Amtshilfe","(1) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.\n(2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.\n(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Rechts- und Amtshilfe - § 117j Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\n\n(1) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.\n(2) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten nationalen zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. Für die Übermittlung nach Satz 1 gilt § 117f Absatz 3 entsprechend.\n(3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 117d eingehalten werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","5. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 117i","Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten","117i",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 117h","Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen","117h",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 117g","Informationsübermittlung ohne Ersuchen","117g",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117k","Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 übermittelten Informationen","117k",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 117l","Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe","117l",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 118","Begriff des Verwaltungsakts","118",[],false]