[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-117k":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919967,"§ 117k","117k","Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 übermittelten Informationen","Rechts- und Amtshilfe","Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.","AO - Allgemeine Verfahrensvorschriften - Verfahrensgrundsätze - Rechts- und Amtshilfe - § 117k Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 übermittelten Informationen\n\nInformationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","5. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 117j","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","117j",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 117i","Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten","117i",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 117h","Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen","117h",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117l","Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe","117l",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 118","Begriff des Verwaltungsakts","118",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 119","Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts","119",[],false]