[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-142":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920016,"§ 142","142","Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte","Führung von Büchern und Aufzeichnungen","Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.","AO - Durchführung der Besteuerung - Mitwirkungspflichten - Führung von Büchern und Aufzeichnungen - § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte\n\nLand- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 141","Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger","141",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 140","Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen","140",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 139e","Direktauszahlungsmechanismus","139e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 143","Aufzeichnung des Wareneingangs","143",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 144","Aufzeichnung des Warenausgangs","144",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 145","Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen","145",[],false]