[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-196":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920084,"§ 196","196","Prüfungsanordnung","Allgemeine Vorschriften","Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.","AO - Durchführung der Besteuerung - Außenprüfung - Allgemeine Vorschriften - § 196 Prüfungsanordnung\n\nDie Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Vierter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 195","Zuständigkeit","195",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 194","Sachlicher Umfang einer Außenprüfung","194",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 193","Zulässigkeit einer Außenprüfung","193",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 197","Bekanntgabe der Prüfungsanordnung","197",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 198","Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung","198",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 199","Prüfungsgrundsätze","199",[51,58,64,70,76,82,88,93,98,103],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 13.05.2025 – VIII B 39\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.130525.VIIIB39.24.0","1. NV: Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025 - IX R 30\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).\n2. NV: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nichtigkeitsfeststellungsklage erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Verfahren über die Anfechtung der Steuerbescheide bereits beendet ist.","2025-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520151.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 02.09.2022 – VI B 5\u002F22","ECLI:DE:BFH:2022:B.020922.VIB5.22.0","1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.\n2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.","2022-09-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250158.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 23.01.2020 – III R 9\u002F18","ECLI:DE:BFH:2020:U.230120.IIIR9.18.0","1. Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 30\u002F92, BVerwGE 97, 357).\n2. Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein.\n3. Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen.\n4. Die Finanzbehörde muss zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist.\n5. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.","2020-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010112.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 04.05.2017 – IV B 10\u002F17","ECLI:DE:BFH:2017:BA.040517.IVB10.17.0","NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Recht einer Gemeinde auf Teilnahme an einer Außenprüfung des Finanzamts für gewerbesteuerliche Zwecke ohne Einschränkungen besteht, wenn das geprüfte Unternehmen Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinde unterhält.","2017-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750141.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 13.10.2016 – IV R 20\u002F14","ECLI:DE:BFH:2016:U.131016.IVR20.14.0","1. NV: Nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter zu dem Klageverfahren des Prinzipals gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen  .\n2. NV: Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen .","2016-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750024.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 17.03.2016 – VI R 3\u002F15",null,"1. NV: Ein Haftungsbescheid darf nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der (steuerlichen) Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann .\n2. NV: Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Haftungsschuldner wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber den Arbeitnehmern als Steuerschuldner (bis zur Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) nicht gehemmt .\n3. NV: Den Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen kennt die Abgabenordnung erst seit der Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz .","2016-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650166.zip",{"title":89,"ecli":84,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 02.02.2016 – X B 95\u002F15","1. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt (BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 VI 94\u002F62 S, BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, insoweit keine Divergenz.\n2. NV: Eine Verpflichtung des FA, den Gesetzestext in einer Rechtsbehelfsbelehrung im Wortlaut zu zitieren, besteht nicht.","2016-02-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650080.zip",{"title":94,"ecli":84,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 06.10.2015 – V B 23\u002F15","1. NV: Eine erst nach der Zusendung des Prüfungsberichtes gegen die Prüfungsanordnung erhobene Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.\n2. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler wird nicht mit der Behauptung dargelegt, das Finanzgericht habe die Verfassungskonformität einer Norm prüfen müssen, wenn für die Entscheidung über diesen Antrag der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist.","2015-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550389.zip",{"title":99,"ecli":84,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 26.02.2014 – III B 123\u002F13","1. NV: Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Prüfungsanordnung sind grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich.\n2. NV: Für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung wegen eines Auseinanderfallens von Wohnsitzfinanzamt und Betriebs-, Lage- oder Tätigkeitsfinanzamt durchzuführen ist, kommt es nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO auf die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums an. Nachträglich eintretende Veränderungen sind ohne Bedeutung. Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO auch keine örtliche Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts begründet werden.\n3. NV: Die Frage, ob in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums seinen Wohnsitz vom bisherigen Betriebssitz wegverlagert, das bisherige Wohnsitzfinanzamt vor der Wohnsitzverlagerung auch zuständig für den Erlass der Prüfungsanordnung hinsichtlich der betrieblichen Einkünfte bleibt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Satz 1 AO eindeutig bejahen lässt.","2014-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450182.zip",{"title":104,"ecli":84,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 06.06.2012 – I R 99\u002F10","In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden.","2012-06-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201210200.zip",false]