[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919813,"§ 20","20","Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen","Zuständigkeit der Finanzbehörden","(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.\n(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.\n(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.\n(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.","AO - Einleitende Vorschriften - Zuständigkeit der Finanzbehörden - § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen\n\n(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.\n(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.\n(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.\n(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Gesonderte Feststellungen","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Örtliche Zuständigkeit","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20a","Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen","20a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Umsatzsteuer","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Realsteuern","22",[50,57,63,69,75,80,84],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 02.12.2025 – X R 32\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.021225.XR32.23.0","1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden.\n2. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden an, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.\n3. Das fristgebundene Antragserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.","2025-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610079.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 10.07.2024 – IV R 8\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.100724.IVR8.22.0","1. Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden.\n2. Ist die Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft eine (weitere) Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, die als Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fungieren kann (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG), darf das Feststellungsfinanzamt in der Gewinnfeststellung für die übernehmende Personengesellschaft keine Feststellung zur Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG treffen.","2024-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410192.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 30.07.2020 – VII B 73\u002F20 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2020:BA.300720.VIIB73.20.0","1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend \"Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19\u002FSARS-CoV-2\" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind .\n2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen .","2020-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010182.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 02.12.2015 – I R 3\u002F15",null,"1. NV: Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts aufgrund einer Sitzverlegung der Klägerin ein anderes Finanzamt für den Steuerfall örtlich zuständig, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter .\n2. NV: Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das Finanzgericht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel darstellt .","2015-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650127.zip",{"title":76,"ecli":71,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 11.01.2012 – I R 25\u002F10","1. Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer \"societe par actions simplifiee\" (S.A.S.) war bis zum 15. Dezember 2004 nicht als \"Gesellschaft eines Mitgliedstaats\" i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90\u002F435\u002FEWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247\u002F08, Slg. 2009, I-9225).\n2. Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284\u002F09 \"Kommission .\u002F. Deutschland\", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53\u002F07, BFHE 224, 556).\n3. Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das FA, nicht das BZSt (Bestätigung und Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung). Eine vorherige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 2 EStG 2002 ist unter diesen Umständen hingegen ausgeschlossen.","2012-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201210086.zip",{"title":81,"ecli":71,"leitsatz":82,"date":78,"source_url":83,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 11.01.2012 – I R 30\u002F10","1. NV: Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer \"societe par actions simplifiee\" (S.A.S.) war bis zum 15. Dezember 2004 nicht als \"Gesellschaft eines Mitgliedstaats\" i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90\u002F435\u002FEWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247\u002F08, Slg. 2009, I-9225) .\n2. NV: Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284\u002F09 \"Kommission .\u002F. Deutschland\", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53\u002F07, BFHE 224, 556)  .\n3. NV: Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das FA, nicht das BZSt (Bestätigung und Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung) .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250268.zip",{"title":85,"ecli":71,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 23.11.2011 – I B 58\u002F11","1. NV: Das FG kann nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen des § 127 AO die Festsetzung einer Steuer, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet wird, auch dann bestätigen, wenn die Rüge erhoben wird, das Finanzamt sei nach seiner Verbandszugehörigkeit sachlich nicht zuständig .\n2. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn geltend gemacht wird, die Revision sei im Hinblick auf die bisherige und zu korrigierende Rechtsprechung zum Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Konzernsachverhalten (hier: Darlehensveräußerung und Darlehensverzicht) zu eröffnen .","2011-11-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250018.zip",false]