[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-205":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920095,"§ 205","205","Form der verbindlichen Zusage","Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung","(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.\n(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1.den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,\n2.die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,\n3.eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.","AO - Durchführung der Besteuerung - Außenprüfung - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung - § 205 Form der verbindlichen Zusage\n\n(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.\n(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1.den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,\n2.die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,\n3.eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Vierter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 204","Voraussetzung der verbindlichen Zusage","204",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 203a","Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte","203a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 203","Abgekürzte Außenprüfung","203",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 206","Bindungswirkung","206",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 207","Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage","207",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 208","Steuerfahndung (Zollfahndung)","208",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 21.05.2010 – V B 91\u002F09",null,"1. NV: Es ist geklärt, dass Nachzahlungszinsen nicht zu erlassen sind, wenn der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen deshalb nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG erst mit Berichtigung der Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgt.\n2. NV: Voraussetzung für eine Bindung des FA nach Treu und Glauben ist, dass der vom Stpfl. mitgeteilte Sachverhalt in wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Stpfl. abhängen und der für das spätere Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat.\n3. NV: Das Schweigen des FA auf eine schriftliche Aktennotiz des Stpfl. stellt keine Erteilung einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 205 AO dar.","2010-05-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201050422.zip","rechtsprechung",false]