[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-208":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920098,"§ 208","208","Steuerfahndung (Zollfahndung)","(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1.die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n2.die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,\n3.die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.\nDie mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.\n(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig 1.für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,\n2.für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.\n(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.","AO - Durchführung der Besteuerung - Steuerfahndung (Zollfahndung) - § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)\n\n(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1.die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,\n2.die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,\n3.die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.\nDie mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.\n(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig 1.für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,\n2.für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.\n(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.",{"teil":20,"abschnitt":21},"Vierter Teil","Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 207","Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage","207",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 206","Bindungswirkung","206",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 205","Form der verbindlichen Zusage","205",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 208a","Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern","208a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 209","Gegenstand der Steueraufsicht","209",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 210","Befugnisse der Finanzbehörde","210",[49,56,62,68,74,79,84,89,94,99],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0","NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).","2026-04-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650077.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 12.07.2022 – VIII R 8\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.120722.VIIIR8.19.0","1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.\n2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.","2022-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210175.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 07.04.2020 – II B 82\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:B.070420.IIB82.19.0","1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.\n2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.","2020-04-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202010111.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 1 StR 186\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:070917B1STR186.17.0",null,"2017-09-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625222017.zip",{"title":75,"ecli":71,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 12.05.2016 – II R 17\u002F14","1. Ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung, das an ein Presseunternehmen wegen Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu Anzeigenauftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik gerichtet ist, kann auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Anzeigenteils für das Presseerzeugnis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen und die Anzeigen nicht bedeutsam für die öffentliche Meinungsbildung sind.\n2. Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, bedarf einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung.\n3. Wird ein Auskunftsersuchen während des Klageverfahrens geändert, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bescheids abzustellen.","2016-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610168.zip",{"title":80,"ecli":71,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 17.11.2015 – VIII R 68\u002F13","1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO schließt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht.\n2. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.","2015-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610064.zip",{"title":85,"ecli":71,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 29.07.2015 – X R 4\u002F14","Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.","2015-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510299.zip",{"title":90,"ecli":71,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 16.05.2013 – II R 15\u002F12","Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.","2013-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201310170.zip",{"title":95,"ecli":71,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 06.03.2013 – X B 165\u002F12","NV: Eine im Steuerstrafverfahren übergebene inhaltlich nicht beschränkte Vollmachtsurkunde gilt für das gesamte Verfahren, also für Steuerstrafverfahren und Steuerfestsetzungsverfahren   .","2013-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350226.zip",{"title":100,"ecli":71,"leitsatz":71,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 26.02.2013 – VIII R 6\u002F11","2013-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350628.zip",false]