[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-209":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920100,"§ 209","209","Gegenstand der Steueraufsicht","Steueraufsicht in besonderen Fällen","(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).\n(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner: 1.der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,\n2.die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.\n(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.","AO - Durchführung der Besteuerung - Steueraufsicht in besonderen Fällen - § 209 Gegenstand der Steueraufsicht\n\n(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).\n(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner: 1.der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,\n2.die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.\n(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 208a","Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern","208a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 208","Steuerfahndung (Zollfahndung)","208",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 207","Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage","207",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 210","Befugnisse der Finanzbehörde","210",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 211","Pflichten der betroffenen Person","211",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 212","Durchführungsvorschriften","212",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 05.05.2015 – VII R 58\u002F13",null,"NV: Die Branntweinsteuer entsteht nach § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. infolge zweckwidriger Verwendung der Erzeugnisse auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG a.F. genannten Waren dient, jedoch von einem Dritten, der über keine Verwendererlaubnis verfügt, an einem vom Unternehmen des Erlaubnisinhabers entfernten Ort gelagert und verwendet wird.","2015-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550222.zip","rechtsprechung",false]