[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-213":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920104,"§ 213","213","Besondere Aufsichtsmaßnahmen","Steueraufsicht in besonderen Fällen","Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.","AO - Durchführung der Besteuerung - Steueraufsicht in besonderen Fällen - § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen\n\nBetriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 212","Durchführungsvorschriften","212",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 211","Pflichten der betroffenen Person","211",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 210","Befugnisse der Finanzbehörde","210",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 214","Beauftragte","214",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 215","Sicherstellung im Aufsichtsweg","215",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 216","Überführung in das Eigentum des Bundes","216",[],false]