[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-230":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920121,"§ 230","230","Hemmung der Verjährung","Zahlungsverjährung","(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.\n(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.","AO - Erhebungsverfahren - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis - Zahlungsverjährung - § 230 Hemmung der Verjährung\n\n(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.\n(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Fünfter Teil","Erster Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 229","Beginn der Verjährung","229",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 228","Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist","228",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 227","Erlass","227",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 231","Unterbrechung der Verjährung","231",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 232","Wirkung der Verjährung","232",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 233","Grundsatz","233",[51,58,64],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 20.03.2025 – III R 19\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IIIR19.23.0","Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.","2025-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520206.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 23.08.2022 – VII R 46\u002F20","ECLI:DE:BFH:2022:U.230822.VIIR46.20.0","Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.","2022-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210225.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":65,"date":67,"source_url":68,"source_type":69},"1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines (früheren) Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter des Gesellschaftsgläubigers tätig (wie BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193\u002F05 -, juris). 2. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch dann, wenn einem gesellschafts-rechtlichen Haftungsanspruch eine Steuerforderung (hier: Gewerbesteuer) zugrunde liegt, der Erlass eines Haftungsbescheides nach § 191 AO nicht in Betracht. An die Stelle der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch die Behörde mittels Haftungsbescheids tritt dann die Erhebung der Leistungsklage durch den hierzu durch § 93 InsO legitimierten Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Prozesszinsen hinsichtlich des die Steuerschuld betreffenden Teils des Haftungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und auf Prozesszinsen hinsichtlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten besteht nicht.",null,"2018-05-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5237","sachsen_rechtsprechung",false]