[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-240":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920132,"§ 240","240","Säumniszuschläge","(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.\n(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.\n(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1.\n(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.","AO - Erhebungsverfahren - Verzinsung, Säumniszuschläge - Säumniszuschläge - § 240 Säumniszuschläge\n\n(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.\n(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.\n(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1.\n(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.",{"teil":20,"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Fünfter Teil","Zweiter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 239","Festsetzung der Zinsen","239",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 238","Höhe und Berechnung der Zinsen","238",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 237","Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung","237",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 241","Art der Sicherheitsleistung","241",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 242","Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln","242",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 243","Verpfändung von Wertpapieren","243",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 21.03.2025 – X B 21\u002F25 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2025:BA.210325.XB21.25.0","1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.\n2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (Rück-)Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor etwaig entstandene Säumniszuschläge entfallen. Das FA kann allerdings ausdrücklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Sicherheit beginnt (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.12.1986 - I B 121\u002F86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 398, unter II.3.d).","2025-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202510065.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 25.02.2025 – VIII R 2\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.250225.VIIIR2.23.0","Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die --tatsächlich nicht erwirkte-- Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen.","2025-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520136.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 19.02.2025 – XI R 18\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.190225.XIR18.23.0","1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 30\u002F21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).\n2. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.\n3. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520150.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.12.2024 – 1 BvR 633\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr063324",null,"2024-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE460582501.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 17.07.2024 – X B 79\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:B.170724.XB79.23.0","1. NV: Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch nach dem 31.12.2018 verfassungskonform (Festhalten am Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.08.2023 - X R 30\u002F21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).\n2. NV: Lediglich in einem summarischen Verfahren von einem anderen BFH-Senat geäußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit begründen keine Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.","2024-07-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450120.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 16.07.2024 – XI B 37\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:B.160724.XIB37.23.0","1. NV: Die Frage, ob sich die Grundsätze zur Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung (AO) festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237\u002F14, 1 BvR 2422\u002F17, BVerfGE 158, 282) auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.\n2. NV: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteile vom 23.08.2022 - VII R 21\u002F21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.; vom 15.11.2022 - VII R 55\u002F20, BFHE 278, 403, BStBl 2023, 621, Rz 19 ff.; vom 23.08.2023 - X R 30\u002F21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215, Rz 51 f.).\n3. NV: Durch diese --im Hauptsacheverfahren ergangenen-- Entscheidungen sind die verschiedentlich geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4\u002F22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 29 ff.; vom 11.11.2022 - VIII B 64\u002F22 (AdV), BFHE 278, 36, Rz 16 ff.; vom 28.12.2022 - III B 48\u002F22 (AdV), BFH\u002FNV 2023, 970, Rz 13 ff.; vom 22.09.2023 - VIII B 64\u002F22 (AdV), Deutsches Steuerrecht kurzgefasst 2023, 335, Rz 20 ff.) überholt.","2024-07-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450140.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 01.03.2024 – V B 34\u002F23 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2024:BA010324.VB34.23.0","Bei summarischer Prüfung bestehen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von § 233a AO in Bezug auf mehrere Besteuerungszeiträume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen führt, die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen erheblich übersteigen.","2024-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410039.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 16.10.2023 – V B 49\u002F22 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2023:BA.161023.VB49.22.0","1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21\u002F21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55\u002F20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.\n2. Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.","2023-10-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310206.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 22.09.2023 – VIII B 64\u002F22 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2023:BA.220923.VIIIB64.22.0","NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 - V B 4\u002F22 (AdV), BFHE 276, 535 und vom 31.08.2021 - VII B 69\u002F21 (AdV)).","2023-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350169.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 13.09.2023 – XI B 38\u002F22 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2023:BA.130923.XIB38.22.0","Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).","2023-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310260.zip",false]