[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-261":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920153,"§ 261","261","Niederschlagung","Allgemeine Vorschriften","Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass 1.die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder\n2.die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Allgemeine Vorschriften - § 261 Niederschlagung\n\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass 1.die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder\n2.die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 260","Angabe des Schuldgrundes","260",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 259","Mahnung","259",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 258","Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung","258",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 262","Rechte Dritter","262",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 263","Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner","263",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 264","Vollstreckung gegen Nießbraucher","264",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 21.12.2021 – VII R 21\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:B.211221.VIIR21.19.0","1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift.\n2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.","2021-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210054.zip","rechtsprechung",false]