[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-273":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920165,"§ 273","273","Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen","Aufteilung einer Gesamtschuld","(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Aufteilung einer Gesamtschuld - § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen\n\n(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 272","Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen","272",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 271","Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer","271",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 270","Allgemeiner Aufteilungsmaßstab","270",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 274","Besonderer Aufteilungsmaßstab","274",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 276","Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung","276",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 277","Vollstreckung","277",[],false]