[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-291":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920183,"§ 291","291","Niederschrift","Vollstreckung in Sachen","(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.\n(2) Die Niederschrift muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme,\n2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,\n3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,\n4.die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,\n5.die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.\n(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.\n(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - Vollstreckung in Sachen - § 291 Niederschrift\n\n(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.\n(2) Die Niederschrift muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme,\n2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,\n3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,\n4.die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,\n5.die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.\n(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.\n(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 290","Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten","290",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 289","Zeit der Vollstreckung","289",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 288","Zuziehung von Zeugen","288",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 292","Abwendung der Pfändung","292",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 293","Pfand- und Vorzugsrechte Dritter","293",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 294","Ungetrennte Früchte","294",[],false]