[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-293":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920185,"§ 293","293","Pfand- und Vorzugsrechte Dritter","Vollstreckung in Sachen","(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.\n(2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - Vollstreckung in Sachen - § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter\n\n(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.\n(2) Für eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zuständig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 292","Abwendung der Pfändung","292",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 291","Niederschrift","291",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 290","Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten","290",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 294","Ungetrennte Früchte","294",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 295","Unpfändbarkeit von Sachen","295",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 296","Verwertung","296",[],false]