[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-303":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920195,"§ 303","303","Namenspapiere","Vollstreckung in Sachen","Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - Vollstreckung in Sachen - § 303 Namenspapiere\n\nLautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 302","Wertpapiere","302",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 301","Einstellung der Versteigerung","301",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 300","Mindestgebot","300",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 304","Versteigerung ungetrennter Früchte","304",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 305","Besondere Verwertung","305",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 306","Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen","306",[],false]