[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-317":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920209,"§ 317","317","Andere Art der Verwertung","Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte","Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte - § 317 Andere Art der Verwertung\n\nIst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 316","Erklärungspflicht des Drittschuldners","316",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 315","Wirkung der Einziehungsverfügung","315",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 314","Einziehungsverfügung","314",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 318","Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen","318",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 319","Unpfändbarkeit von Forderungen","319",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 320","Mehrfache Pfändung einer Forderung","320",[],false]