[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-322":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":90},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920214,"§ 322","322","Verfahren","Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen","(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Absatz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.\n(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Absatz 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.\n(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.\n(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.\n(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.","AO - Vollstreckung - Vollstreckung wegen Geldforderungen - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen - § 322 Verfahren\n\n(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Absatz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.\n(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Absatz 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.\n(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.\n(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.\n(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Sechster Teil","Zweiter Abschnitt","4. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 321","Vollstreckung in andere Vermögensrechte","321",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 320","Mehrfache Pfändung einer Forderung","320",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 319","Unpfändbarkeit von Forderungen","319",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 323","Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger","323",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 324","Dinglicher Arrest","324",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 325","Aufhebung des dinglichen Arrestes","325",[51,58,64,70,76,82,86],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 06.08.2024 – VII R 32\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.060824.VIIR32.22.0","1. Ein Duldungsbescheid erledigt sich, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung eines Dritten erlöschen. Eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n2. Nach der Erledigung besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids, wenn eine Rückgewähr der Zahlung des Dritten begehrt wird.\n3. Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. § 323 der Abgabenordnung entfällt nicht dadurch, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 der Insolvenzordnung gewährt worden ist.","2024-08-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410173.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 28.09.2023 – V ZB 16\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZB16.23.0","Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84\u002F22, NJW-RR 2023, 906).","2023-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307372023.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – V ZB 130\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB130.19.0","1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.\n2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.\n3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.","2021-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307912021.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 29.05.2019 – VII B 10\u002F19","ECLI:DE:BFH:2019:BA.290519.VIIB10.19.0","1. NV: Das Einspruchsverfahren ist durch einen Änderungsbescheid nur dann beendet, wenn dem Begehren des Steuerpflichtigen in vollem Umfang entsprochen wird .\n2. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung besteht auch bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung, weil der Steuerpflichtige bei Aufhebung der Zwangsgeldandrohung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des FA nach § 130 AO hat .\n3. NV: Im einstweiligen Rechtsschutz fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine AdV der Zwangsgeldandrohung keine Auswirkungen auf die bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung haben kann .","2019-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201950155.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":81},"Sächsisches OVG, Urt. v. 16.07.2014 – 5 A 753\u002F12",null,"2014-07-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3689","sachsen_rechtsprechung",{"title":83,"ecli":78,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":81},"Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Wurde die Vollstreckung der Zwangsgeldfestsetzung schon zuvor beendet, etwa durch Eintragung einer Sicherungshypothek, ist dieser frühere Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich.","2013-04-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3122",{"title":87,"ecli":78,"leitsatz":78,"date":88,"source_url":89,"source_type":81},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.09.2009 – 1 D 114\u002F09","2009-09-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1484",false]