[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-351":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920241,"§ 351","351","Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte","Zulässigkeit","(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.\n(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.","AO - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Zulässigkeit - § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte\n\n(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.\n(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 350","Beschwer","350",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 348","Ausschluss des Einspruchs","348",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 347","Statthaftigkeit des Einspruchs","347",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 352","Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung","352",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 353","Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers","353",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 354","Einspruchsverzicht","354",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 28.11.2025 – X B 84\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB84.24.0","NV: Die Anfechtungsbeschränkung des § 42 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung, der zufolge Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden können, tritt nur dann ein, wenn auch tatsächlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde.","2025-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520366.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – V B 10\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.VB10.24.0","NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Revisionsverfahrens durch den Erlass eines Änderungsbescheids entfällt, wodurch es dann zugleich auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren fehlt (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2013 - IV B 81\u002F11, BFH\u002FNV 2013, 1108).","2025-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520276.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 11.12.2024 – II R 44\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR44.21.0","1. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Rahmen hinausgehen.\n2. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist.","2024-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520106.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 04.09.2024 – XI R 25\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:B.040924.XIR25.21.0","1. Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat.\n2. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruht, und im Übrigen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung (beziehungsweise der Fondsanteile) zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.","2024-09-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202510023.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 17.07.2024 – XI R 18\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.170724.XIR18.22.0","NV: Die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Steuer- beziehungsweise Steuermessbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag beziehungsweise vortragsfähigen Gewerbeverlust erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht (mehr) berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung; Anschluss an BFH-Urteil vom 30.06.2020 - IX R 3\u002F19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859).","2024-07-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450139.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 22.05.2024 – VIII R 20\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.220524.VIIIR20.22.0","1. NV: Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren geprüft.\n2. NV: Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift durchbrochen werden kann.","2024-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450145.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 20.02.2024 – IX R 27\u002F23 (II R 27\u002F15), IX R 27\u002F23, II R 27\u002F15","ECLI:DE:BFH:2024:U.200224.IXR27.23.0","Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.","2024-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410057.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 11.01.2024 – IV R 25\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.110124.IVR25.21.0","1. NV: Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind der \"Gewerbeertrag\" im Sinne des § 6 GewStG und der abziehbare Fehlbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG. Dies gilt auch im Fall einer geänderten rechtlichen Zurechnung des vortragsfähigen Fehlbetrags (Bestätigung der Rechtsprechung).\n2. NV: Begehrt eine Mitunternehmerschaft die Nutzung vortragsfähiger Fehlbeträge einer Kapitalgesellschaft, ist dies seit Geltung des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 im Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Mitunternehmerschaft für den Erhebungszeitraum geltend zu machen, in dem der Übergang dieser Fehlbeträge erfolgt sein soll.","2024-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450060.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 20.04.2023 – III R 25\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.IIIR25.22.0","1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.\n2. Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird.\n3. Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen ist.\n4. Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.","2023-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310106.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 16.12.2021 – IV R 7\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.IVR7.19.0","1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen streitig ist.\n2. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist schon dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, der unmittelbar erstrebte steuerrechtliche Nachteil sei mit einem mittelbaren steuerrechtlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt steuerrechtlich verknüpft.\n3. Es ist zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann.\n4. In dem Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erst nach dem 31.12.2001 erfolgt und deshalb die gesellschafterbezogene Betrachtung des § 6b EStG anzuwenden ist.","2021-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202210059.zip",false]