[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-364":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":87},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920254,"§ 364","364","Offenlegung der Besteuerungsunterlagen","Verfahrensvorschriften","Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.","AO - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Verfahrensvorschriften - § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen\n\nDen Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 363","Aussetzung und Ruhen des Verfahrens","363",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 362","Rücknahme des Einspruchs","362",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 361","Aussetzung der Vollziehung","361",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 364a","Erörterung des Sach- und Rechtsstands","364a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 364b","Fristsetzung","364b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 365","Anwendung von Verfahrensvorschriften","365",[50,57,63,69,75,81],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 27.01.2026 – IX R 10\u002F24","ECLI:DE:BFH:2026:U.270126.IXR10.24.0","1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht (Anschluss an Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, BFHE 287, 337, Rz 46; vom 08.04.2025 - IX R 27\u002F22, Rz 12, und vom 15.07.2025 - IX R 25\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 48).\n2. NV: Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben und nicht nur \"auf Verdacht\" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank gerügt wird, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte.","2026-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650075.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 20.09.2024 – IX R 24\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:U.200924.IXR24.23.0","1. § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an.\n2. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht.\n3. Der zuständige Spruchkörper ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen.\n4. Weder aus der Abgabenordnung noch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht.","2024-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410231.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 22.03.2023 – X B 135\u002F21","ECLI:DE:BFH:2023:B.220323.XB135.21.0","1. NV: Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig Beweis dafür anbietet, dass sein Büro in diesem Zeitraum besetzt war und sich der genaue Zeitpunkt des Zustellungsversuchs auch nicht aus der Zustellungsurkunde ergibt.\n2. NV: Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten.","2023-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350053.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 15.06.2021 – VII B 18\u002F21 (AdV)","ECLI:DE:BFH:2021:BA.150621.VIIB18.21.0","1. NV: Wird die nach § 91 AO erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt, wird der Verfahrensfehler gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO rückwirkend geheilt.\n2. NV: Wenn ein Haftungsbescheid (§ 71 AO) die Wertungen eines rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, kann der Verweis auf das dem Haftungsschuldner vorliegende Urteil eine ausreichende Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO darstellen.\n3. NV: Die speziell für das Strafverfahren geltenden Bestimmungen, zu denen sowohl Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK als auch Art. 3 der Richtlinie 2010\u002F64\u002FEU gehören, sind für das Besteuerungsverfahren nicht maßgeblich. Dem Haftungsschuldner muss deshalb nicht von Amts wegen eine Übersetzung des Strafurteils zur Verfügung gestellt werden.","2021-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150134.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 05.12.2016 – VI B 37\u002F16","ECLI:DE:BFH:2016:B.051216.VIB37.16.0","1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung (AO) keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht .\n2. NV: Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter steht jedoch ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu (vgl. BFH-Rechtsprechung) .\n3. NV: Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO außerhalb des Besteuerungsverfahrens - insbesondere gegenüber dem eigenständigen, unabhängig von einem anhängigen (Steuer-)Verwaltungsverfahren bestehenden Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder - nicht zu (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.05.2012 7 B 53.11) .\n4. NV: § 4 Abs. 1 IFG NW gewährt im Besteuerungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht .","2016-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750022.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 19\u002F09",null,"1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk \"steuerfrei\" geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen .\n2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann .","2010-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010111.zip",false]