[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-387":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920282,"§ 387","387","Sachlich zuständige Finanzbehörde","Allgemeine Vorschriften","(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.\n(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.","AO - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren - Strafverfahren - Allgemeine Vorschriften - § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde\n\n(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.\n(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Dritter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 386","Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten","386",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 385","Geltung von Verfahrensvorschriften","385",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 384a","Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016\u002F679","384a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 388","Örtlich zuständige Finanzbehörde","388",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 389","Zusammenhängende Strafsachen","389",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 390","Mehrfache Zuständigkeit","390",[],false]