[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-394":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920289,"§ 394","394","Übergang des Eigentums","Allgemeine Vorschriften","Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.","AO - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren - Strafverfahren - Allgemeine Vorschriften - § 394 Übergang des Eigentums\n\nHat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Dritter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 393","Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren","393",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 392","Verteidigung","392",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 391","Zuständiges Gericht","391",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 395","Akteneinsicht der Finanzbehörde","395",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 396","Aussetzung des Verfahrens","396",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 397","Einleitung des Strafverfahrens","397",[],false]