[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-398":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920293,"§ 398","398","Einstellung wegen Geringfügigkeit","Allgemeines","Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.","AO - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren - Strafverfahren - Ermittlungsverfahren - Allgemeines - § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit\n\nDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Dritter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 397","Einleitung des Strafverfahrens","397",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 396","Aussetzung des Verfahrens","396",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 395","Akteneinsicht der Finanzbehörde","395",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 398a","Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen","398a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 399","Rechte und Pflichten der Finanzbehörde","399",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 400","Antrag auf Erlass eines Strafbefehls","400",[],false]